Anspruchsvoraussetzungen

Ob Sie Geld vom Jobcenter bekommen, steht im Gesetz (§ 7 SGB II):

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben das Rentenalter noch nicht erreicht (maximal 65/67 Jahre alt);
  • Sie müssen gesund genug sein, um mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten zu können;
  • Sie verdienen nicht genug Geld, um sich oder Ihre Familie selbst ernähren zu können. Und Sie haben nur wenig Geld gespart.

Wenn Sie mit jemandem zusammenwohnen (Partner*in, Ehefrau/Ehemann, Kind/er bis 25 Jahre), gehören diese Personen zu Ihrer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass diese Person/en auch Hilfe vom Jobcenter bekommen können, wenn das gemeinsame Geld nicht zum Leben reicht.

Nachfolgend finden Sie Beispiele für Personen, die KEIN Geld bekommen. Diese Personen können gegebenenfalls Hilfe von anderen Stellen beantragen.

Beispiele

  • Rente Sie sind schon in Altersrente, aber noch keine 65 Jahre alt.
  • Ausländerin / Ausländer Sie sind Ausländer*in und haben keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis. Sie wohnen auch nicht mit jemandem zusammen, der Hilfe vom Jobcenter bekommt.
  • Asylbewerber Sie bekommen Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (zum Beispiel Asylsuchende oder geduldete Geflüchtete).
  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte Sie sind älter als 18 Jahre, können aber aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten (dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).
  • Befristet voll Erwerbsgeminderte Sie sind älter als 18 Jahre, können aber aus gesundheitlichen Gründen im Moment nicht arbeiten (befristet (voll) Erwerbsgeminderte). Sie wohnen auch nicht mit einem Familienmitglied zusammen, das arbeitet.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Unsere Unterstützung unterteilt sich in Leistungen auf, die jeden Monat oder nur bei einem einmaligen bzw. besonderem Bedarf gezahlt werden.

Monatliches Geld („Regelbedarf“)
Sie haben nicht genug Geld, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dann kann das Jobcenter Ihnen mit dem so genannten Bürgergeld helfen.

Der Regelbedarf ist ein Geldbetrag, der für das tägliche Leben gezahlt wird. Hiermit sind zum Beispiel die Kosten für Essen, Körperpflege, Dinge für den Haushalt, Strom und die Bedürfnisse des täglichen Lebens gemeint. Auch Kosten für Hobbies oder Treffen mit Freunden müssen Sie hiervon bezahlen.

Menschen in besonderen Lebenslagen erhalten nach zusätzlich monatlich einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II, für Kosten, die nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind.

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf:

Anspruch auf Mehrbedarf

  • Schwangerschaft Für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.
  • Alleinerziehend  Für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.
  • Behinderung Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX beziehen.
  • Kostenaufwändige Ernährung Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Diät einhalten müssen und das durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
  • Einmaliger besonderer Bedarf Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, z. B. Kosten für Umgangs- und Besuchsrechte der eigenen Kinder.
  • Warmwasser Sofern Warmwasser nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird.

Wenn Sie eine besondere Situation haben und deswegen Geld brauchen, können wir Ihnen einmalig Geld zahlen.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie

  • für eine neue Wohnung Möbel, Haushaltsgeräte und Dinge für den Haushalt kaufen müssen.
  • schwanger sind oder gerade ein Kind bekommen haben und Kleidung, Windeln und Dinge für das Baby und sich selbst benötigen.
  • orthopädische Schuhe anschaffen oder reparieren müssen, therapeutische Geräte kaufen oder mieten wollen oder diese kaputt sind.
  • Kinder haben, die eine Kindertageseinrichtung oder die Schule besuchen:
    • für Ausflüge mit der Schule oder Klassenfahrten (mehr Infos unter Geld für Kinder)
    • für Schulsachen

Einkommen und Vermögen

Geld, dass Sie zusätzlich zum Geld vom Jobcenter bekommen, müssen wir berücksichtigen. Das bedeutet, wenn Sie (oder jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zum Beispiel Geld für einen Nebenjob bekommen, müssen wir das wissen. Das nennen wir Ihr Einkommen. Geld (unabhängig ob auf dem Konto oder in bar) oder Dinge, die Sie „zu Geld machen“ können, heißen Vermögen.

Nachfolgend finden Sie Beispiele für Einkommen und Vermögen.

Einkommen

  • Geld für eine Arbeit (zum Beispiel ein Nebenjob)
  • Lohn-Nachzahlungen (zum Beispiel rückwirkende Gehaltserhöhung)
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Rente
  • Kapital- und Zinserträge (zum Beispiel Zinsen für Ihr Sparbuch)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Vermögen

  • Bargeld; Geld bei der Bank; Aktien
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos
  • Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre
  • Erbansprüche

Freibeträge

Von Ihrem Einkommen und Vermögen wird nicht alles berücksichtigt. Es gibt sogenannte Freibeträge, die wir bei der Berechnung abziehen. Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden zum Beispiel einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.

Nachfolgend finden Sie Beispiele für Freibeträge auf Einkommen und Vermögen.

auf Einkommen

  • auf das Einkommen entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht)
  • Beiträge für die Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente)
  • Werbungskosten (z.B. Fahrkosten)
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

auf Vermögen

  • Jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht ein Grundfreibetrag von 15.000 Euro zu.
  • Für Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. Vermögen wird innerhalb der Karenzzeit nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
  • Erheblich ist ein Vermögen, wenn der Betrag 40.000 Euro übersteigt. Für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
  • Einen besonderen Schutz genießen Versicherungsverträge zur Altersvorsorge.
  • Frei ist auch ein angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Die selbst genutzte Wohnfläche eines Eigenheims ist bis 140qm/einer Eigentumswohnung bis 130qm ist geschützt. Bei mehr als 4 Bewohner erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter.

Sie haben Fragen?

Das Geld, das Sie vom Jobcenter bekommen, berücksichtigt immer Ihre ganz persönliche Situation. Bitte wenden Sie sich daher bei allen Fragen und Änderungen in Ihrem Leben (zum Beispiel Umzugswunsch, Geburt eines Kindes, Heirat, Einzug/Auszug des Partners oder der Partnerin, Änderung beim Gehalt oder Vermögen) direkt an das Jobcenter Rhein- Lahn. Sie können auch in unserem Service Center anrufen. Dort können Sie Ihre Veränderung mitteilen oder wir Ihre Fragen schon direkt beantworten. Veränderungen können Sie auch selbst über Jobcenter.digital online übermitteln.